Juristische Sicht der FMEA


Nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) sind Aktiengesellschaften (AGs) in Deutschland seit 1988 gesetzlich zur Risikofrüherkennung, Risikostrukturdarstellung und zum Risikomanagements verpflichtet, um den Erhalt des eigenen Unternehmens sicherzustellen. Dies gilt heute ebenfalls für andere Unternehmen und GmbH’s. Auch im Ausland müssen Firmen und Unternehmen ein internes Kontrollsystem einschließlich eines Risikomanagements betreiben.

In der FMEA werden somit Fehler angesprochen, um ein Risiko zu verringern und diese müssen abgearbeitet werden. Das soll bedeuten, dass nachvollziehbar dokumentiert werden soll, ob die Gefahr oder das Risiko ausreichend reduziert und beseitigt ist oder ob bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung dieses Risikos durchgeführt werden müssen. Beim dokumentieren sollte ebenfalls darauf geachtet werden, dass Informationen hinzugefügt werden, wann die entsprechende Maßnahme durchgeführt wurde und vom wem.

Eine FMEA muss in manchen Situationen überprüft, bearbeitet oder ganz erneuert werden, da neue technische Entwicklungen, neue Anforderungen oder neue Produkte eingeführt werden. Das alles kann passieren ohne am Produkt Änderungen vornehmen zu müssen.